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§ 1 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen(Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag).

(2) Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt.

(3) Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind undsich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).

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