vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2004

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz

§ 44.

(1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster derAnlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

(2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster derAnlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049935

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte