vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2004

Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat

§ 45.

(1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster derAnlage 4 auszustellen.

(1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster derAnlage 4 auszustellen.

(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40049936

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)