Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
§ 43.
(1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159667
alte Dokumentnummer
N9199958545L
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