Kontrolle der Abmessungen
§ 43.
- 1. der Feld und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlussabstand auf die Übereinstimmung mit den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegebenen Abmessungen;
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 27, BGBl. II Nr. 433/2019)
- 3. bei jenen Schussapparaten, für welche die TDCC Tabelle VI (Anlage 3) keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, dass sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (§ 39 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen;
- 4. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen:
- a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
- b) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
- c) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
- d) R: Tiefe der Randeinfräsung.
- Alle Messwerte haben gleich groß oder größer wie die in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 3) angegebenen Werte zu sein.
(2) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.
Schlagworte
Felddurchmesser, Patronenlager, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220438
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