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§ 44 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Rückstellung vor dem Beschuss

§ 44.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:

  1. 1. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;
  2. 2. fehlerhafte Bohrung;
  3. 3. unzureichende Konstruktion des Verschlusses;
  4. 4. sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen oder Kartuschenlager;
  5. 5. Fehlen einer der in § 41 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
  6. 6. Nichteinhaltung der gemäß § 43 zu kontrollierenden Abmessungen;
  7. 7. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;
  8. 8. bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;
  9. 9. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.

Schlagworte

Patronenlager, Lademechanismus, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158936

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