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§ 42 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Primärdruckaufnehmer

§ 42.

(1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.

(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck:
  1. 2. Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C;
  2. 3. Linearität: +0,1% vom Endwert;
  3. 4. Grenzfrequenz: 100 kHz;
  4. 5. Isolationswiderstand:

(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220512

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