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§ 41 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Messsystem für die Kalibrierung

§ 41

(1) Das Messsystem besteht aus:

  1. 1. einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;
  2. 2. einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);
  3. 3. einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph, etc.).

(2) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss

  1. 1. bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;
  2. 2. bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.

(3) Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz – Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.

(4) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle 5 Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:

  1. 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten;
  2. 2. von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.

    Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

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