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§ 43 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Referenzdruckaufnehmer

§ 43.

(1) Referenzdruckaufnehmer, die bei der dynamischen Kalibrierung verwendet werden (§ 48 Abs. 2), sind mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Referenzdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Messbereich, entsprechend dem Anwendungsbereich:
  1. 2. Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C;
  2. 3. Linearität: +0,5% vom Endwert;
  3. 4. Grenzfrequenz: 100 kHz;
  4. 5. Isolationswiderstand: 1.1013.

(3) Werden bei den nachfolgenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 größere Abweichungen von der Empfindlichkeit festgestellt als

  1. 1. 2% gegenüber der letzten Überprüfung,
  2. 2. 4% gegenüber der ersten Überprüfung,
  1. so darf der Druckaufnehmer, wenn auch nur einer der beiden Werte überschritten wird, nicht mehr als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden. Er kann jedoch solange als Druckaufnehmer für Gasdruckmessungen verwendet werden, als er nicht die in § 44 angeführten Werte überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220513

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