Nachprüfberichte
§ 41
(1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
- 1. ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht,
- 2. ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind,
- 3. ob die im §31 Abs.5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,
- 4. ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß §48 Abs.1 und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
- 5. ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§46 Abs.4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
- 6. ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist,
- 7. warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste und
- 8. ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
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