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§ 41 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

8. Abschnitt

Sonstige Meldepflichten Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse

§ 41.

(1) Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall

  1. 1. die zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und
  2. 2. die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge
  1. zu melden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235861

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