8. Abschnitt
Sonstige Meldepflichten Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse
§ 41.
(1) Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall
- 1. die zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und
- 2. die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge
- zu melden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235861
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