7. Abschnitt
Meldepflichten in anderen Sektoren Meldepflichten Hopfen
§ 40.
Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden:
- 1. die Anzahl der hopfenerzeugenden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft,
- 2. die mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar,
- 3. die Erntemenge, ausgedrückt in Tonnen,
- 4. den Ab-Hof-Preis, ausgedrückt je Kilogramm Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne solcher Verträge, verkauft wurde sowie
- 5. die Erzeugung alphasäurereicher Sorten, ausgedrückt in Tonnen, und den durchschnittlichen Alphasäuregehalt, ausgedrückt in Prozent.
Schlagworte
Bitterhopfensorte
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235860
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