Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 4.02.
(1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
- a) ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;
- b) ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
- c) zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
- d) drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
- e) vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.
(2) Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.
(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057073
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)