Schallzeichen von Häfen und Landestellen
§ 4.03.
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
- a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
- b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057074
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