vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 403 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schallzeichen von Häfen und Landestellen

§ 4.03.

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
  2. b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057074

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)