vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 402 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.02.

(1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet

  1. a) ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“;
  2. b) ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
  3. c) zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
  4. d) drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
  5. e) vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.

(2) Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.

(3) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057073

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)