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§ 3c Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Nicht förderfähige Kosten

§ 3c.

Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

  1. 1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,
  2. 2. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,
  3. 3. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,
  4. 4. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),
  5. 5. Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie
  6. 6. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255026

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