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§ 3b Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Förderfähige Kosten

§ 3b.

(1) Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig:

  1. 1. Sachkosten und
  2. 2. Personalkosten.

(2) Als Sachkosten gelten:

  1. 1. Aufwendungen für externe Dienstleistungen und
  2. 2. Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988.

(3) Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar:

  1. 1. Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen,
  2. 2. sonstige personalbezogene Rückstellungen,
  3. 3. Abfertigungen,
  4. 4. Rückdeckungsversicherungs-Prämien für Abfertigungen für Zukunftssicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988),
  5. 5. sonstiger freiwilliger Sozialaufwand, freiwillige Zahlungen (beispielsweise Sachbezug PKW, Privat-Handy, etc.),
  6. 6. Einmalprämien bzw. Zuschläge für besondere Leistungen,
  7. 7. Covidbonus (nicht Kurzarbeit),
  8. 8. Mehrarbeitszulage,
  9. 9. zusätzliche Lohnnebenkosten bei Altersteilzeit,
  10. 10. Reisekosten (beispielsweise Kilometergeld, Tagesdiäten, Nächtigungskosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel),
  11. 11. Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub und
  12. 12. Zulage für Bereitschaftsdienst.

(4) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet.

(5) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.

(6) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 3 bis Abs. 6 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255025

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