vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Berufsprofil

§ 3.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. 2. Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
  3. 3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. 4. Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  5. 5. Herstellen von Schalungen,
  6. 6. Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
  7. 7. Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  8. 8. Herstellen von Natursteinmauerwerk,
  9. 9. Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Straßenunterbau, Straßenoberbau, Kanalanlage, Flachgründung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215821

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte