Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
- 2. Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
- 3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
- 4. Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- 5. Herstellen von Schalungen,
- 6. Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
- 7. Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
- 8. Herstellen von Natursteinmauerwerk,
- 9. Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
- 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Straßenunterbau, Straßenoberbau, Kanalanlage, Flachgründung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010711
Dokumentnummer
NOR40215821
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