Arbeitsgebiet
§ 2.
Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere:
- 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Tiefbauarbeiten beim Verkehrswege-, Siedlungswasser- und Sportanlagenbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
- 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Schlagworte
Verkehrswegebau, Siedlungswasserbau
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010711
Dokumentnummer
NOR40215820
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