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§ 2 Tiefbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Arbeitsgebiet

§ 2.

 Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Tiefbauarbeiten beim Verkehrswege-, Siedlungswasser- und Sportanlagenbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Schlagworte

Verkehrswegebau, Siedlungswasserbau

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215820

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