§ 3.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Terrazzomacher als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über eine Ausbildung nach § 1 oder
- 2. a)die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur oder einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder eines fachlich einschlägigen mindestens dreijährigen Fachhochschul Studienganges oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung oder den erfolgreichen Abschluss der Baufachschule oder der Fachschule für Steinmetzerei und
- b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
- 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder
- 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder
- 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird.
(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Baufachschule, Fachschule für Steinmetzerei oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Terrazzoherstellung (ehemals Terrazzomacher) oder Betonfertiger-Betonwerksteinerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitutionen anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.
Schlagworte
Berufssinstitution
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Gesetzesnummer
20002495
Dokumentnummer
NOR40102647
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