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§ 4 Steinmetzmeister-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmung

§ 4.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die Konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Steinmetzmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

Schlagworte

BGBl. Nr. 107/1990

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

20002495

Dokumentnummer

NOR40039023

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