§ 2.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Kunststeinerzeuger als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über eine Ausbildung nach § 1 oder
- 2. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- 3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule im Bereich Bautechnik oder Steinmetzerei oder
- 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder
- 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird, oder
- 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 2 nachgewiesen wird.
(2) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5, 6 und 8 sind die Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder ein fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang, oder eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung (ehemals Kunststeinerzeuger) oder Betonfertiger - Terrazzoherstellung oder Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder eine andere staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit entsprechender Schwerpunktsetzung.
Schlagworte
Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Gesetzesnummer
20002495
Dokumentnummer
NOR40102646
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