Durchführung der Erhebung und der Qualitätssicherung
§ 3.
(1) Die Organe der Bundespolizei haben die in § 2 genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Daten zum Zweck der Qualitätssicherung anhand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu überarbeiten und diese laufend und unverzüglich, spätestens aber zwölf Wochen nach der Anzeige des Straßenverkehrsunfalles mit Personenschaden, vollzählig und vollständig in elektronischer Form an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
(3) Der Bundesminister für Inneres stellt die Qualität der Erhebungsdaten insbesondere durch folgende Maßnahmen sicher:
- 1. Automatische Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe;
- 2. Belegung der Hauptparameter als Pflichtfelder;
- 3. Verortung der Unfallstelle georeferenziert;
- 4. Datenübernahme von fahrzeugbezogenen Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;
- 5. Plausibilitätsprüfung der Schnittstellendaten durch aktbezogene Kontrolle der Unfalldaten;
- 6. Einrichtung von zwei fachbezogenen Genehmigungsstufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
20012574
Dokumentnummer
NOR40261521
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