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§ 3 Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2024

Durchführung der Erhebung und der Qualitätssicherung

§ 3.

(1) Die Organe der Bundespolizei haben die in § 2 genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Daten zum Zweck der Qualitätssicherung anhand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu überarbeiten und diese laufend und unverzüglich, spätestens aber zwölf Wochen nach der Anzeige des Straßenverkehrsunfalles mit Personenschaden, vollzählig und vollständig in elektronischer Form an die Bundesanstalt weiterzuleiten.

(3) Der Bundesminister für Inneres stellt die Qualität der Erhebungsdaten insbesondere durch folgende Maßnahmen sicher:

  1. 1. Automatische Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe;
  2. 2. Belegung der Hauptparameter als Pflichtfelder;
  3. 3. Verortung der Unfallstelle georeferenziert;
  4. 4. Datenübernahme von fahrzeugbezogenen Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;
  5. 5. Plausibilitätsprüfung der Schnittstellendaten durch aktbezogene Kontrolle der Unfalldaten;
  6. 6. Einrichtung von zwei fachbezogenen Genehmigungsstufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20012574

Dokumentnummer

NOR40261521

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