Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung
§ 4.
(1) Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäßAnlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen.
(3) Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
(4) Die Ergebnisse sind in dem in denAnlagen 1 bis 3 festgelegten Umfang unentgeltlich und frei zugänglich auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
Schlagworte
Quartalsstatistik, Hauptergebnis
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
20012574
Dokumentnummer
NOR40261522
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)