Erhebungsgegenstand und -merkmale
§ 2.
(1) Es sind Angaben zu folgenden Merkmalen aller Straßenverkehrsunfälle auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war, in ermittelbarem Umfang zu erheben:
- 1. Unfallbasisdaten: Datum und Uhrzeit des Straßenverkehrsunfalls, Lichtverhältnisse, blendende Sonne, künstliche Beleuchtung, Straßenzustand, Witterung, Niederschlag, Tierunfall, Unfalltyp, sonstige verbale Angaben zum Gesamtunfall;
- 2. Kennzeichnung der Unfallstelle: Fahrbahnverlauf, Kreuzung, Regelung auf Kreuzungen, Verkehrslichtsignalregelung, Eisenbahnkreuzung, Anlagen für den Fußgängerverkehr, Anlagen für den Radfahrverkehr, besondere Anlagen, Anlagen für den verkehrsberuhigten Verkehr, Anlagen für den öffentlichen Verkehr;
- 3. Verortung mittels Georeferenzierung: Örtlichkeit, Bundesland, Bezirk, Gemeinde, Straßenart, Koordinaten, zulässige Höchstgeschwindigkeit, durchgängige Mitteltrennung, Baustelle, sonstige Angaben zum Unfallort: Straßennummer und -zusatz, Straßenkilometer, Rampe, Rampennummer und Rampenkilometer, Richtungsfahrbahn, Straßenkennzahl und Hausnummer;
- 4. Unfallbeteiligte Fahrzeuge und sonstige Verkehrsmittel: Verkehrsart, sonstige verbale Angaben zur Verkehrsart, Sondermerkmal zur näheren Definition der Verwendungsart von Verkehrsmitteln, Anhänger, Gefahrguttransport, Antriebsart, internationales und nationales Unterscheidungskennzeichen, Farbe, Kilometerstand, Motorleistung, Fahrt-/Bewegungsrichtung von/nach;
- 5. Unfallumstände: Fahrmanöver, Nichtbeachtung von Verkehrsregeln, fahrzeugspezifische Umstände, weitere Unfallumstände, Unfallfolgen;
- 6. Unfallbeteiligte Personen: Beteiligungsart, Alter, Geschlecht, Nationalität, Verletzungsgrad, Todeseintritt, Lenkberechtigung, Erstausstellungsdatum der Lenkberechtigung, Schulweg, Fahrerflucht, Verkehrstüchtigkeit und Arten der Beeinträchtigung, Grad der Alkoholisierung – Atemluft, Blutalkoholkonzentration – Promille, Alkoholtest verweigert, Beeinträchtigung amtsärztlich festgestellt, vermutete Alkoholisierung, vermutlicher Hauptunfallverursacher, Sicherheitseinrichtungen: Radhelm, Kinderrückhalteeinrichtung, Sicherheitsgurt, Sturzhelm, Airbag;
- 7. Vermutliche Hauptunfallursache: Fehlverhalten beteiligter Personen, fahrzeugspezifische Ursachen, Beeinträchtigung.
(2) Eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt.
Schlagworte
Erhebungsmerkmal, Straßenzusatz
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
20012574
Dokumentnummer
NOR40261520
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