Inkrafttreten
§ 3.
(1) § 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR40198784
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