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§ 2 HebAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Form und Inhalt des Fortbildungspasses

§ 2.

(1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß denAnlagen 2 und 2a herzustellen.

(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster derAnlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10010869

Dokumentnummer

NOR40198781

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