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§ 1 HebAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Form und Inhalt des Hebammenausweises

§ 1.

(1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster derAnlage 1 herzustellen.

(2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.

(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. 1. Guillochenraster
  2. 2. Mikroschrift auf der Rückseite

(4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Auf der Vorderseite (Bildseite):
  1. a) Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
  2. b) Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
  3. c) Berufsbezeichnung
  4. d) Geschlecht
  5. e) Geburtsdatum
  6. f) ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
  7. g) Unterschrift
  8. h) Eintragungsnummer in die Hebammenliste
  9. i) Logo des Österreichischen Hebammengremiums
  10. j) Bundeswappen
  1. 2. Auf der Rückseite:
  1. a) Ausstellungsdatum
  2. b) Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
  3. c) Logo des Österreichischen Hebammengremiums
  4. d) Bundeswappen
  5. e) Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
  6. f) Elemente des EU-Emblems

Schlagworte

Ausstellungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10010869

Dokumentnummer

NOR40198780

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