§ 3
Auf die Abfuhr gemäß den §§ 1 und 2 haben die Träger der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen bzw. dem Eingang an Zuschlägen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf den oben angeführten Postscheckkonten spätestens zum 30. Dezember erfolgt.
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