§ 4
Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice und die Abrechnung über die Zuschläge dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, unter Verwendung des hierfür erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)