§ 2
Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Zuschläge gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sind an den beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG) bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 6 000 846 abzuführen.
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