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§ 3 BPV-Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft (vgl. § 16 Abs. 4, BGBl. II Nr. 33/2012).

§ 22 Abs. 9 Z 3, BGBl. II Nr. 309/2004, lautet: "... wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung ... 3. in § 3 Abs. 1 ... im ersten Satz der Satzteil "wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich" und im zweiten Satz die Wortfolge "in explosionsgefährdeten oder" außer Kraft treten.". Richtig wäre: "... im zweiten Satz ... und im dritten Satz ...".

Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft

§ 3.

(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.

(2) Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.

(3) Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.

§ 22 Abs. 9 Z 3, BGBl. II Nr. 309/2004, lautet: "... wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung ... 3. in § 3 Abs. 1 ... im ersten Satz der Satzteil "wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich" und im zweiten Satz die Wortfolge "in explosionsgefährdeten oder" außer Kraft treten.". Richtig wäre: "... im zweiten Satz ... und im dritten Satz ...".

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR40055028

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