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§ 4 BPV-Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft (vgl. § 16 Abs. 4, BGBl. II Nr. 33/2012).

Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige

§ 4.

(1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.

(2) Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure mit einschlägiger Befugnis, Sachverständige für Elektrotechnik bei Behörden, gerichtlich hierfür beeidete Sachverständige sowie Organe hierfür akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen. Als Sachverständiger für Elektrotechnik gilt bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975), sofern nicht die Bergbaubetriebsarten Untertagbergbau oder Bohrlochbergbau vorliegen, auch, wer zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik befugt ist.

(3) Eine Überprüfung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn Überprüfungen gemäß § 3 von Sachverständigen für Elektrotechnik, die nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, vorgenommen werden.

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR40028510

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