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§ 2 BPV-Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Tritt als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft (vgl. § 16 Abs. 4, BGBl. II Nr. 33/2012).

Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen

§ 2.

(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992‑ ETG 1992) ‑ zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.

(2) Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Falle des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR40028508

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