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§ 37 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Genehmigung für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer zur Emission von Treibhausgasen

§ 37.

(1) Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer dürfen ab dem 1. Jänner 2025 Brennstoffe nur dann in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen, wenn sie über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zur Emission von Treibhausgasen verfügen.

(2) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 zu stellen. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
  2. 2. die voraussichtliche Gesamtmenge an Emissionen, die Art der Brennstoffe, die durch sie oder ihn in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Mittel, mit denen diese Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden sollen;
  3. 3. die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Verwendung der Brennstoffe für Tätigkeiten gemäß diesem Abschnitt und den Anteil dieser Brennstoffe für Tätigkeiten nach Anhang 1, 2 und 3;
  4. 4. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im Einklang mit § 41, den Verordnungen (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Basis eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 30f der Richtlinie 2003/87/EG ;
  5. 5. eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Z 1 bis 4 dieses Absatzes.

(3) Für Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, die am 1. Mai 2024 als Handelsteilnehmer im Sinne des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 die ihr bekannten Daten als Vorlage für einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 2 bis 1. Juni 2024 bereitzustellen. Die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer hat die vorliegenden Daten zu prüfen, fehlende Daten im Sinne des Abs. 2 bekannt zu geben und anschließend den Antrag bis 30. August 2024 einzureichen.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen in Bezug auf Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen und darüber eine Emissionsmeldung zu erstatten.

(5) Die Genehmigung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 mit Bescheid zu erteilen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers;
  2. 2. eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer die Brennstoffe in den unter diesen Abschnitt fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;
  3. 3. eine Liste der Brennstoffe, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen darf und die diesem Abschnitt unterliegen;
  4. 4. einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt;
  5. 5. Anforderungen an die Berichterstattung, die in der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt werden;
  6. 6. eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß § 39 vergebenen Emissionszertifikaten in Höhe der in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüften Emissionen jährlich ab dem Kalenderjahr 2027 bis zum 31. Mai des Folgejahres.

(6) Sollte in Einklang mit Art. 30k Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG der Fall eintreten, dass durch die Europäische Kommission eine Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren um ein Jahr gemäß Art. 30k Abs. 1 lit. a bzw. b der Richtlinie 2003/87/EG beschlossen wird, so wird abweichend von den Vorgaben des Abs. 5 Z 6 die erstmalige Abgabe der Emissionszertifikate um ein Jahr verschoben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259494

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