Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37
Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß § 37
§ 38.
(1) Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß § 37 Abs. 5 zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß § 37 mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
- – die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für den 8. Abschnitt vollständig erfüllt ist;
- – die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Brennstoffe, die dem Geltungsbereich des 8. Abschnittes unterliegen, verfügt;
- – keine Brennstoffe gemäß Anhang 12 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.
(4) Die Genehmigung gemäß § 37 kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,
- – wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
- – wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
- – wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.
- Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Frist setzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259495
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