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§ 37 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

6. Abschnitt

Meldepflichten im Sektor Obst und Gemüse Sektorspezifische Begriffsbestimmungen

§ 37.

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Erzeugerorganisation: eine aufgrund von Art. 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Obst und Gemüse anerkannte Erzeugerorganisation,
  2. 2. Erzeuger: ein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
  3. 3. Erstankäufer: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse bei Erzeugern aufkauft, diese entweder sortiert und verpackt oder unverzüglich auf den Markt bringt und, sofern es oder sie keine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist, einen jährlichen Mindestumsatz von 10 Millionen Euro hat,
  4. 4. Verpackungsstelle: ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das oder die Obst und Gemüse sortiert und verpackt,
  5. 5. Ab-Hof-Preis: Preis der ersten Vermarktungsstufe ohne Transport-, Verpackungs-, Sortier- und Reinigungskosten; das ist vom Erzeuger an den Abnehmer, aufgeschlüsselt nach zur Verarbeitung und an restliche Abnehmer wie zum Beispiel Handel, Erzeugerorganisation sowie als Direktvermarktung an Endverbraucher und
  6. 6. Ab-Rampe-Preis: Preis für die vermarktungsfähige Ware ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt.

Schlagworte

Transportkosten, Verpackungskosten, Sortierkosten

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235857

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