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§ 36 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Meldung durch Verkäuferverband

§ 36.

(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.

(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235856

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