Wochenmeldung
§ 38.
(1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:
- 1. Äpfel, sortenrein,
- 2. Erdbeeren,
- 3. Kirschen,
- 4. Kopfsalat, jeweils untergliedert nach Butterhäuptl und Eissalat (Bummerl),
- 5. Marillen,
- 6. Pfirsiche und Nektarinen und
- 7. Spargel, jeweils untergliedert nach grün und weiß.
- Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.
(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für
- 1. Äpfel, sortenrein,
- 2. Pfirsiche und Nektarinen, getrennt nach weißfleischig und gelbfleischig, und
- 3. Orangen, sortenrein,
die für den Frischmarkt bestimmt sind, zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235858
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