§ 36 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel

§ 36.

(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063023

alte Dokumentnummer

N4199113984J

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