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§ 35 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen

§ 35.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223217

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