Vermerke auf privaten Befähigungsausweisen
§ 35.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223217
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