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§ 34 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2021

7. Hauptstück

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 34.

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß § 14 die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr.170/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 33 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 20 bestellt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß § 24.

(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:

  1. 1. Vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Motorjachten nach JachtPrO gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motorantrieb abgelegt;
  2. 2. vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in § 25 Abs. 3 angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;
  3. 3. nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 30. Juni 2021 gemäß § 25 JachtPrO abzuschließen;
  4. 4. noch ausstehende praktische Prüfungen können bis längstens 30. Juni 2021 nach JachtPrO abgenommen werden.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Motorantrieb

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40230984

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