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§ 34 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 34.

(1) Nach vorausgegangener Beratung wird abgestimmt. Die Fragen, über welche, und die Ordnung, in welcher darüber abgestimmt werden soll, stellt der Vorsitzende fest. Doch kann auch hierüber auf Antrag jedes Stimmführers der Gerichtshof beraten und Beschluß fassen. Entsteht über die Art der Stimmenzählung eine Meinungsverschiedenheit, so entscheidet darüber der Gerichtshof.

(2) Über die Entscheidungsgründe ist nach Fassung des Beschlusses über den Antrag gesondert abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003540

alte Dokumentnummer

N1194610150N

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