§ 34.
(1) Nach vorausgegangener Beratung wird abgestimmt. Die Fragen, über welche, und die Ordnung, in welcher darüber abgestimmt werden soll, stellt der Vorsitzende fest. Doch kann auch hierüber auf Antrag jedes Stimmführers der Gerichtshof beraten und Beschluß fassen. Entsteht über die Art der Stimmenzählung eine Meinungsverschiedenheit, so entscheidet darüber der Gerichtshof.
(2) Über die Entscheidungsgründe ist nach Fassung des Beschlusses über den Antrag gesondert abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003540
alte Dokumentnummer
N1194610150N
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