§ 33.
Wird in einer der im § 7, Abs (2), des Verf. G. G. 1930 genannten Angelegenheiten, ohne daß der Gerichtshof aus mindestens acht Stimmführern und dem Vorsitzenden besteht, die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes aufgeworfen, so ist auf Verlangen auch nur eines Stimmführers das Verfahren abzubrechen und kann nur fortgesetzt werden, wenn der Gerichtshof die Beschlußfähigkeit nach § 7, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003539
alte Dokumentnummer
N1194610149N
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