Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen
§ 34
(1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:
- 1. Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.
- 2. Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.
- 3. Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.
- 4. Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
- 5. Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
(2) Unbewegliche Sachen, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erfassen.
(3) Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß § 49 Abs. 4 BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:
- 1. durch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,
- 2. eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
- 3. die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.
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