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§ 31 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Liegenschaftsverwaltungssystem

§ 31

(1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.

(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

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